Art. 61 32024D3080
Spezifische dienststellendübergreifende Konsultationen
(1)
Bei wiederkehrenden Konsultationen kann das Generalsekretariat auf Antrag der zuständigen Dienststelle die Einrichtung einer spezifischen dienststellendübergreifenden Konsultation genehmigen, deren Modalitäten insbesondere in Bezug auf die Frist und die konsultierten Dienststellen von denen der Konsultation gemäß Artikel 55 abweichen.
(2)
Sobald eine spezifische Konsultation genehmigt wurde, gilt sie systematisch für die Konsultationen zu allen Entwürfen von Rechtsakten, die in ihren Anwendungsbereich fallen.