Art. 59 32024D3080
Den konsultierten Dienststellen wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen eingeräumt, um ihre Stellungnahmen mit oder ohne Bemerkungen abzugeben.
In Ausnahmefällen kann zwischen den betreffenden Dienststellen eine längere Frist vereinbart werden.
Die befürwortenden Stellungnahmen des Juristischen Dienstes und der anderen konsultierten Dienststellen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.Hat eine konsultierte Dienststelle nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, so wird davon ausgegangen, dass sie eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat (stillschweigende Zustimmung).
Die zuständige Dienststelle kann unter den in Artikel 60 über beschleunigte Konsultationen und in Artikel 61 über spezifische dienststellendübergreifende Konsultationen festgelegten Bedingungen eine kürzere Frist beantragen.