Art. 69 32024D3080
Weitere Maßnahmen
(1)
Die Kommission kann interne Beschlüsse fassen und den Dienststellen Verwaltungsanweisungen erteilen, um die vorliegende Geschäftsordnung zu ergänzen und/oder um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
(2)
Der Präsident kann Beschlüsse fassen, die die Arbeitsweise und die interne Organisation der Kommission betreffen; dies schließt zu Beginn der Amtszeit auch die Arbeitsmethoden der Kommission ein.