Art. 17 32024D3116
Freiwillige Finanzbeiträge
(1)
Das ESVK kann — sofern der Lenkungsausschuss zustimmt — freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, Instituten oder anderen Spendern erhalten und diese Beiträge verwalten. Diese Beiträge sind vom ESVK als solche zu identifizieren.
(2)
Technische und finanzielle Vereinbarungen über die Beiträge nach Absatz 1 werden vom ESVK ausgehandelt und gebilligt. Diese Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Vorschriften für die ordnungsgemäße Verwaltung der durch diese freiwilligen Beiträge finanzierten Ausgaben.