Erwägungsgrund 5 32024D3218
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertreten ist, da in dem Beschlussentwurf das Verfahren für die Annahme und Überwachung der Umsetzung der an die Vertragsparteien gerichteten Empfehlungen zu Aspekten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, festgelegt wird, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Solche Empfehlungen werden geeignet sein, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, da sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken können.