Erwägungsgrund 3 32024D3225
Gemäß den Artikeln 60 und 86 des Vertrags gibt sich der Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Regulierungsausschuss“) durch einen Verfahrensakt eine Geschäftsordnung.
Gemäß den Artikeln 60 und 86 des Vertrags gibt sich der Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Regulierungsausschuss“) durch einen Verfahrensakt eine Geschäftsordnung.