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Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, am Programm der Union für sichere Konnektivität vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vor. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/588 sieht vor, dass Drittländern Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt wird, sofern sie eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.
In Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Teilnahme der Mitglieder der EFTA,…
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über sichere…
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der…
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“)…
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.