Erwägungsgrund 5 32024D0414
Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird diese Erklärung bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben. Die Union sollte folglich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens v eine solche Erklärung abgeben.