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Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten, falls erforderlich und gemäß den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR ASPIDES alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die die EUNAVFOR ASPIDES betreffen und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten.
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ASPIDES an benannte Drittstaaten weiterzugeben, und zwar
bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder
für Informationen, die an Dschibuti, Ägypten, den Golf-Kooperationsrat und seine Mitgliedstaaten, an Indien sowie an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.
Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit der Operation „Prosperity Guardian“ und den multinationalen Seestreitkräften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU und vorbehaltlich der Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den für diese Einsätze zuständigen Behörden über deren Hauptquartier Verschlusssachen von Bedeutung für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ auszutauschen, wenn ein solcher Austausch im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist.
Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls und gemäß den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ASPIDES Informationen mit der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) bis zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Union und der NATO über den Geheimschutz vorgesehenen Stufe auszutauschen.
Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit dem UNODC, Interpol und Europol Informationen über illegale Aktivitäten auszutauschen, die während der Operationen der EUNAVFOR ASPIDES gesammelt wurden. Für die Weitergabe etwaiger personenbezogener Daten gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.
Die Weitergabe und der Austausch der im vorliegenden Artikel genannten Informationen erfolgen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung. EUNAVFOR ASPIDES handhabt die erhaltenen Verschlusssachen unabhängig von der Staatsangehörigkeit einzelner Mitglieder des Personals und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.“
Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Weitergabe oder den Austausch von Informationen erforderlich sind.
Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe oder zum Austausch von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.
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