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Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und gemäß den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUNAVFOR ASPIDES zu beteiligen.
Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.
Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Rahmenabkommens für EUNAVFOR ASPIDES.
Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu EUNAVFOR ASPIDES leisten, haben bei der laufenden Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES dieselben Rechte und Pflichten wie die daran beteiligten Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.
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