Erwägungsgrund 8 32024D0583
Zu diesem Zweck sollte die Operation Schiffe begleiten, eine maritime Lageerfassung sicherstellen und die Schiffe vor bereichsübergreifenden Angriffen auf See schützen. Sie sollte defensiver Natur bleiben. Die für die Operation entsandten Einsatzkräfte sollten im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts und — wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — des Rechts auf Selbstverteidigung, handeln, um einen unmittelbar bevorstehenden oder andauernden Angriff auf ihre eigenen Schiffe oder Schiffe von Dritten abzuwehren. Die Operation sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des SRÜ durchgeführt werden. Die Modalitäten und Bedingungen hierfür sollten im Operationsplan und in den Einsatzregeln festgelegt werden, die vom Rat gebilligt werden müssen.