Art. 11 32020D0472
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und gemäß den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.
Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.
Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen werden. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Rahmenabkommens für EUNAVFOR MED IRINI.
Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.