Erwägungsgrund 2 32024D0789
Der Wunsch Irlands, die Verordnung (EU) 2023/2844 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte gelten, an denen sich Irland beteiligt und durch die es gebunden ist. Er gilt nicht für die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte, an denen sich Irland nicht beteiligt, nämlich die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates und die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates.