Erwägungsgrund 2 32024D0867
Seit dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums unterliegen der Infrastrukturbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung und die Eisenbahnunternehmen, die die feste Ärmelkanal-Verbindung nutzen, zwei separaten Rechtsrahmen für die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.