Erwägungsgrund 3 32024D0867
Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Französische Republik die Union um Ermächtigung, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen auszuhandeln und zu schließen. Entsprechend diesem Ersuchen wurde die Französische Republik mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, eine Vereinbarung auszuhandeln, die eine einheitliche und dynamische Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die gesamte feste Ärmelkanal-Verbindung gewährleisten soll. Ferner wurden im Beschluss (EU) 2020/1531 die Bedingungen festgelegt, unter denen die zwischenstaatliche Kommission weiterhin die Rolle der für den der Rechtshoheit der Französischen Republik unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung zuständige Sicherheitsbehörde wahrnehmen kann.