Erwägungsgrund 6 32024D0874
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen diese Ziele erreicht werden, indem die Sicherheitsuntersuchungsstellen der Vertragsstaaten bei ihren Untersuchungen zu ferngesteuerten Luftfahrzeugen unterstützt und die Informationen und Daten der in Luftfahrzeugen eingebauten Aufzeichnungsgeräte unverzüglich bereitgestellt werden. Die Änderung 19 trägt auch den Erwartungen der Öffentlichkeit und der Medien in Bezug auf Unterrichtung Rechnung und enthält daher Bestimmungen zur zeitnahen Bereitstellung sachlicher Informationen während der Sicherheitsuntersuchungen. Darüber hinaus spiegelt die Änderung 19 die Tatsache wider, dass der Einsatz moderner Technologien die Verkürzung des Konsultationszeitraums für die Erstellung des Abschlussberichts ermöglicht und damit die Veröffentlichung des Abschlussberichts beschleunigt. Schließlich enthält die Änderung 19 eine Regelung, dass Abschlussberichte vorzugsweise in elektronischer Form zu übermitteln sind, sodass sie in der zentralen Datenbank der ICAO hochgeladen werden können.