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Vor der Annahme des vorliegenden Beschlusses wurde im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine strategische Ausrichtung für den zweckgebundenen Betrag vorgegeben. Der nach Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingerichtete Fazilitätsausschuss hat gemäß Artikel 2 Absatz 3 jenes Beschlusses spätestens einen Monat nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags zu entscheiden.
Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der EU sollte der durch den Beschluss (GASP) 2021/509…
In einzelnen Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Billigung des durch Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses (im…
Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der Union wird die Zuweisung der erhaltenen Beträge an…
Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 angenommen, welcher einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes…
Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 angenommen, der einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes…
Darüber hinaus ist es notwendig, für mehr Flexibilität zu sorgen, indem die frühzeitige Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, die der Genehmigung durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.