Erwägungsgrund 3 32024D0901
Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht vor, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden Leiter vorzugehen ist. Es sollte klargestellt werden, dass sowohl in diesem Fall als auch wenn der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des unter den gegebenen Umständen zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen werden sollte.