Erwägungsgrund 1 32024D0901
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/42) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person, die vom Verantwortlichen zu treffen ist, auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters oder stellvertretenden Leiters getroffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird.