Erwägungsgrund 4 32024D0901
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person für den Fall zu treffen ist, dass die Funktion keinem Geschäftsbereich zugeteilt ist. Es sollte klargestellt werden, dass eine solche Entscheidung auf der Ebene des Inhabers der Funktion getroffen werden sollte, in deren Rahmen der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Die Klarstellung betrifft insbesondere die Funktion des Datenschutzbeauftragten und die organisatorische Haupteinheit Governance und Transformation.