Erwägungsgrund 3 32024D0956
Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 27. Oktober 2023 beginnt, können unter den gleichen Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt. Die Klausel über rückwirkend förderfähige Maßnahmen in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2418 gilt ebenfalls.