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Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) unterrichtet das Direktorium oder, in seinem Namen, die zuständige nationale Zentralbank das betroffene Unternehmen über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, bevor eine Sanktion verhängt wird. Ab Zugang der Mitteilung hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, schriftliche Informationen, Erläuterungen oder Einwände darzulegen, die in Bezug auf eine Entscheidung, ob die Sanktion verhängt wird oder nicht, als relevant gelten können. Dies schließt die Möglichkeit ein, Einwände gegen die Veröffentlichung der Sanktion auf der Grundlage dessen zu erheben, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) genannten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gilt bzw. gelten. Handelt die zuständige nationale Zentralbank in einem solchen Fall im Namen des Direktoriums, so leitet sie die Akte unverzüglich an das Direktorium weiter, das dann entscheidet, ob eine solche Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt.
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. Der Umfang der in diesem…
Das Direktorium überträgt dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die…
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) ist die EZB verpflichtet, Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen…
Im Einklang mit der allgemeinen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion beschließt das Direktorium auch darüber, ob ausnahmsweise…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen wegen der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.