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Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. Der Umfang der in diesem Beschluss festgelegten Befugnisübertragung sollte sich auf die Befugnis beschränken, Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zu erlassen, die nicht von der allgemeinen Regel in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) abweichen, wonach Beschlüsse zur Verhängung von Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB veröffentlicht werden sollten. Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen, die neue Elemente enthalten oder für die eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gilt, sollten vom Umfang der Befugnisübertragung ausgenommen sein und weiterhin vom Direktorium erlassen werden.
Das Direktorium überträgt dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die…
Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht sind gemäß der in Artikel 1 festgelegten Befugnisübertragung zu…
Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) unterrichtet das Direktorium oder, in seinem Namen, die zuständige nationale…
Das Direktorium hat jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen darüber zu treffen, ob eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht von Sanktionen…
Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und die in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen gegeben, veröffentlicht die EZB die verhängte Sanktion gemäß Artikel 9…
Die von der EZB angewandte Formel und Methode für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung oder nur teilweisen Einhaltung der Mindestreservepflicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.