Erwägungsgrund 1 32025D1114
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates kann die EZB eine Sanktion verhängen, wenn ein Institut die gemäß der Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise einhält.