Erwägungsgrund 2 32025D1118
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der durch Artikel 9 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 14. Juni 2023 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.