Erwägungsgrund 5 32025D1119
Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens bestimmen sich die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Getreiderates im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs nach dem Abkommen über den Sitz zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Internationalen Weizenrat, dem Rechtsvorgänger des Internationen Getreiderats. In diesem Abkommen ist festgelegt, dass die Archive des Internationalen Getreiderats unverletzlich sind.