Erwägungsgrund 5 32025D1146
Die Union ist nicht Vertragspartei der Pariser Vereinbarung. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind, ermächtigen, gemäß dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu handeln und ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie durch die Beschlüsse des Hafenstaatkontrollausschusses gebunden sind.