Art. 7 Abs. 1 32023D0746BESCHLUSS (EU) 2023/746 DES RATES vom 28. März 2023 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Art. 7 32020D1790BESCHLUSS (EU) 2020/1790 DES RATES vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Art. 4 32025D1146Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Erwägungsgrund 10 32019D0041BESCHLUSS (EU) 2019/41 DES RATES vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die…
Erwägungsgrund 15 32024D3244BESCHLUSS (EU) 2024/3244 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2025 gelten, damit die…
Art. 7 32022D2460BESCHLUSS (EU) 2022/2460 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2022 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023.