Erwägungsgrund 5 32025D1217
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fußnote zu Artikel 1 der Regeln bedeutet, dass die Union, wenn sie als Beklagte auftritt, Artikel 7 Absatz 5 der Regeln anwenden sollte, um die Offenlegung von Informationen durch die Union zu verhindern, wenn diese Offenlegung als unvereinbar mit den grundlegenden Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats betrachtet wird.