Erwägungsgrund 2 32024D2118BESCHLUSS (EU) 2024/2118 DES RATES vom 25. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai…
Erwägungsgrund 5 32024D1667BESCHLUSS (EU) 2024/1667 DES RATES vom 30. Mai 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Erwägungsgrund 3 32022D0438BESCHLUSS (EU) 2022/438 DES RATES vom 14. März 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu vertretenden Standpunkts
In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 stellte der Gerichtshof klar, dass ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union…
Erwägungsgrund 5 32026D1212BESCHLUSS (EU) 2026/1212 DES RATES vom 29. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung zur hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Erwägungsgrund 6 32025D1169BESCHLUSS (EU) 2025/1169 DES RATES vom 5. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…
Erwägungsgrund 6 32025D2597BESCHLUSS (EU) 2025/2597 DES RATES vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe…