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Die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) sollten bei der Investor-Staat-Streitbeilegung im größtmöglichen Umfang angewendet werden. Was die Union betrifft, so sollten die Regeln für den Vertrag über die Energiecharta gelten.
Die UNCITRAL-Regeln über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) sollten bei der…
Die Kommission bringt bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens an,…
Am 10. Februar 2014 ermächtigten der Rat und die Mitgliedstaaten die Kommission, ein Übereinkommen über die Anwendung von Transparenzregeln für die…
Die gemäß Artikel 2 befugte(n) Person(en) bringt (bringen) bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1…
Das Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“), das unter der Schirmherrschaft der…
Die Union sollte die Transparenzregeln nicht anwenden, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.