Erwägungsgrund 9 32020D1502
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Anwendung ihrer anderen Rechte beschränken, um die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Auswertungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 zu schützen. Diesbezüglich kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung dieser Rechte und Pflichten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, g und h der genannten Verordnung beschränkt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn sonst der Zweck der Auswertungen und Verfahren, die die Kommission bei der Überprüfung von ausländischer Direktinvestitionen oder im Rahmen des Kooperationsmechanismus durchführt, im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik der Union gefährdet würde.