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Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
Die Kommission schließt eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Ägypten zahlt das Darlehen zurück, welches zu Bedingungen gewährt wird, die seine Rückzahlung über einen langen Zeitraum ermöglichen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 35 Jahre.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.