Erwägungsgrund 5 32025D1300
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vertreten ist —
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vertreten ist —