Erwägungsgrund 1 32025D1301
Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026.
Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026.