Erwägungsgrund 6 32025D1471
Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. Bestimmte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Gütern und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Belarus umgeleitet werden könnten. Daher ist es angezeigt, einen optionalen Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorzusehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Belarus der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder belarussische Organisationen deren Endverwender sein könnten.