Erwägungsgrund 7 32025D1471
Ebenso ist es angezeigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und ihre belarussischen Tochterunternehmen, die für das belarussische Finanzsystem relevant sind und gegen die bereits von der Union restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot auszuweiten. Darüber hinaus ist es angezeigt, Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Belarus sowie – unter bestimmten Bedingungen – Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Belarus hinzuzufügen. Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme für Transaktionen hinzuzufügen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Belarus, gegründet wurden, nicht bindend sind. Daher gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, auch dann nicht, wenn Kredit- oder Finanzinstitute, die dem Verbot unterliegen, an solchen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2y des Beschlusses 2012/642/GASP gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang V aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.