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Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Inhaber einer Genehmigung der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Plan vorlegen, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Um den Inhabern einer Genehmigung Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage dieses Plans bis zum 30. Juni 2025 einzuräumen, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten —
Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2028 auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, mit dem ein neues Ziel für…
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Dezember 2024 Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes umfassen die Daten mindestens die…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Einhaltungsplan spätestens bis zum 5. Februar 2025 mit. Die Kommission bewertet die Pläne, und sofern die…
Daher muss die Kommission die Höhe der Beiträge der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 genannten Einrichtungen zum Unionsziel der…
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023…
Als Teil ihres endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.