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Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 im Hoheitsgebiet der Union Erdgas und Rohöl gefördert haben, einen Beitrag zum unionsweiten Ziel der Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen CO2 bis 2030 leisten.
Bis 2030 muss in Speicherstätten, d. h. in gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätten, darunter erschöpfte Erdöl- und Erdgasfelder…
Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 verpflichtet, der Kommission bis zum 30. September 2024 die Einrichtungen,…
Daher muss die Kommission die Höhe der Beiträge der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 genannten Einrichtungen zum Unionsziel der…
Als Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, gelten Inhaber einer Genehmigung, deren kombinierte Förderung von Rohöl und Erdgas in der Union 95 % der im…
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Inhaber einer Genehmigung der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Plan vorlegen, aus dem…
Ferner müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um das Unionsziel von 50 Millionen Tonnen jährlicher operativer CO2-Injektionskapazität bis 2030 zu erreichen und so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.