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Es ist gerechtfertigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot auszuweiten. Der Rat ist der Ansicht, dass 22 weitere Finanz- oder Kreditinstitute oder andere Organisationen in die Liste juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die einem solchen Transaktionsverbot unterliegen, aufgenommen werden sollten. Schließlich ist es angezeigt, Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzuzufügen. Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme für Transaktionen hinzuzufügen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1e des Beschlusses 2014/512/GASP gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang VIII des genannten Beschlusses aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für…
Es ist angezeigt, fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein…
Es ist angezeigt, 20 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen…
Ebenso ist es angezeigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.