Erwägungsgrund 1 32025D1499
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere dient die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.