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In Anbetracht der von den ÜNB bereits erzielten Fortschritte und der zusätzlichen Informationen, die als Antwort auf Anhang II der Empfehlung Nr. 1/2023 vorgelegt wurden, sollte sich der Sonderausschuss an die Vertragsparteien wenden, um sicherzustellen, dass die ÜNB eine nächste Arbeitsphase einleiten. Diese Arbeiten sollten sich auf die zuvor hervorgehobenen grundlegenden konzeptionellen Fragen konzentrieren, um die Verpflichtungen des Sonderausschusses nach Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erfüllen.
Die ÜNB und Regulierungsbehörden der Vertragsparteien sind im Hinblick auf die vorläufige Empfehlung bereits tätig geworden. Vor dem Hintergrund der bereits…
Gemäß Artikel 312 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss der Sonderausschuss vorrangig die erforderlichen Schritte gemäß Artikel 317…
Es ist daher angemessen, die Annahme einer Empfehlung an die Vertragsparteien durch den Sonderausschuss zu unterstützen, in welcher den Vertragsparteien…
Am 7. Februar 2023 nahm der Sonderausschuss die Empfehlung Nr. 1/2023 an, nach der die Vertragsparteien ihre jeweiligen ÜNB ersuchen sollten, innerhalb von fünf…
Die ÜNB der Europäischen Union (EU) und des Vereinigten Königreichs haben den Vertragsparteien diese zusätzlichen Informationen auf das entsprechende Ersuchen…
Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, ist es angezeigt, dass er gemäß Artikel 317 Absatz 2 nun die Gültigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.