Erwägungsgrund 1 32025D1734
Gemäß der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) können die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), zentralen Gegenparteien (central counterparties — CCPs) über eine spezielle Krisenfazilität Übernachtkredite gewähren (nachfolgend die „CCP-Kreditfazilität“). Diese zentralen Gegenparteien (CCPs) müssen im Euro-Währungsgebiet ansässig sein und die in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) festgelegten Zugangsvoraussetzungen erfüllen (nachfolgend die „zugelassenen CCPs“). In Fällen, in denen zugelassene CCPs Innertageskredite am Ende des Tages nicht zurückerstattet haben, können sie Zugang zur CCP-Kreditfazilität erhalten, indem sie einen ausstehenden Innertageskredit automatisch verlängern, ohne dass es einer vorherigen Zustimmungs des EZB-Rates bedarf.