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Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses an den Geltungsbeginn der Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) im Zusammenhang mit der CCP-Kreditfazilität angepasst werden. Dies ist der 6. Oktober 2025 —
Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Geschäftsbedingungen der Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber von Zahlungssystemen bzw. als kontoführende…
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/2250 (EZB/2022/39) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft…
Um die Angleichung an die Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2023/2415 (EZB/2023/22) zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss am 20. November 2023 in…
Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird geändert. Aus diesem Grund sollte der Geltungsbeginn der jeweiligen Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich auf…
Daher ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) umzusetzen, der ab dem 20. März 2023 gelten sollte. Der…
Da der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) und die Leitlinie (EU) 2024/2616 (EZB/2024/20) ab dem 1. Dezember 2024 gelten werden, sollten die Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.