Erwägungsgrund 16 32012R0648
In dieser Verordnung werden die Kriterien festgelegt, anhand deren für verschiedene Kategorien von OTC-Derivatekontrakten entschieden wird, ob sie einer Clearingpflicht unterliegen sollen oder nicht. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards darüber entscheiden, ob eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer Clearingpflicht unterliegt und ab wann die Clearingpflicht gilt, wobei gegebenenfalls auch über eine schrittweise Umsetzung und über die Mindestrestlaufzeit der Kontrakte entschieden wird, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden. Die allmähliche Einführung der Clearingpflicht könnte danach gestaffelt werden, welche Marktteilnehmer dieser Pflicht nachkommen müssen. Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte die ESMA dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung tragen, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind.