Art. 14 32025D1771Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2020/2152 wird aufgehoben.
Erwägungsgrund 13 32024D0721BESCHLUSS (EU) 2024/721 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss (EU) 2018/229 sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
Erwägungsgrund 12 32022D1244BESCHLUSS (EU) 2022/1244 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4758) (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2015/2099 aufgehoben werden.
Erwägungsgrund 14 32020D1325BESCHLUSS (EU) 2020/1325 DES RATES vom 21. September 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik im Zusammenhang mit dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/510
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte der Beschluss (EU) 2019/510 aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 6 32015D2300Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/1352 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —
Erwägungsgrund 11 32025R2481VERORDNUNG (EU) 2025/2481 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1834 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Übergangsbestimmungen, Prüftoleranzen, Korrekturen der Prüfergebnisse und weitere Bestimmungen über die Ventilatordrehzahl (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) 2024/1834 sollte daher geändert werden.