Erwägungsgrund 14 32025D1771
Mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 wurde die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für RRMs eingeführt, über die damals die Mehrheit der Marktteilnehmer Datensätze meldete. RRMs werden derzeit von der Agentur auf der Grundlage von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission registriert. Die Agentur registriert auch IIPs, über die die Marktteilnehmer Insider-Informationen offenlegen. In der Definition für RRMs und den entsprechenden Bezugnahmen sollte daher berücksichtigt werden, dass RRMs zwar gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 künftig von der Agentur zugelassen werden müssen, die Anforderung zur Entrichtung von Gebühren jedoch für die bereits bei der Agentur registrierten RRMs weiterhin gilt, auch wenn sie noch nicht zugelassen sind. IIPs fallen bisher nicht unter den Beschluss (EU) 2020/2152. Da jedoch gemäß den oben genannten legislativen Änderungen IIPs Gebühren an die Agentur entrichten sollten, gilt dieser Beschluss auch für IIPs und insbesondere dann, wenn sie gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zugelassen wurden.