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Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen die RRMs der Agentur für jeden einzelnen Marktteilnehmer die Risikopositionen melden. Daher sollte eine spezielle Gebührenkomponente eingeführt und für jede Meldung, unabhängig von deren Inhalt oder Länge, ein Festbetrag festgelegt werden.
Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung werden die Marktteilnehmer verpflichtet, der Agentur Informationen über ihre…
Die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird berechnet, indem alle im Vorjahr von einem RRM…
Der Pauschalbetrag sollte die Kosten der Agentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung von RRMs sowie für die Gewährleistung der…
„Meldung über Risikopositionen“ bezeichnet eine einzelne von einem RRM im Namen eines Marktteilnehmers durchgeführte Übermittlung an die Agentur gemäß Artikel 8…
Mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 wurde die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für RRMs eingeführt, über die damals die Mehrheit der Marktteilnehmer…
Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 wird — sobald die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.