Erwägungsgrund 2 32025D1771
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 wurden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit ihren Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verbundenen Kosten zu decken.