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Die jährliche Gebühr, die ein registrierter Meldemechanismus zu entrichten hat, setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
einer Pauschalregistriergebühr in Höhe von 15 000 EUR;
gegebenenfalls einer gemäß Absatz 2 berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente;
gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.
einer auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß Artikel 7 berechnet wird, es sei denn, der RRM meldet ausschließlich Fundamentaldaten;
gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.
Die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird berechnet, indem alle im Vorjahr von einem RRM übermittelten Meldungen über Risikopositionen addiert und mit 250 EUR multipliziert werden.
Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.
Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c darf die für das laufende Jahr berechnete auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.
Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.
Im Falle eines neuen RRM, der im Vorjahr registriert oder zugelassen wurde, wird der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 von der für das laufende Jahr gemäß Artikel 7 Absatz 5 berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird, nachdem letztere durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage zwischen dem Registrierungsdatum und dem Ende des Vorjahres multipliziert wurde.
Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e darf die für das laufende Jahr berechnete auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.
Übersteigt die Summe der für jeden RRM gemäß den Absätzen 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der von jeder IIP gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu entrichtenden Einzelgebühren den gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch Gebühren zu deckenden Betrag, so wird die Einzelgebühr, die jede IIP zu entrichten hat, durch Multiplikation mit einem Verringerungsfaktor verringert, der wie folgt berechnet wird:
Wird zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf…
Die Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente unterscheidet sich ab 2026 erheblich von der Berechnung dieser Komponente in…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 8 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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